Satzung des Bundesverband Lebensrecht
Präambel
Der Bundesverband Lebensrecht ist ein Zusammenschluss von juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen, die unbeschadet ihrer jeweiligen Struktur und Zielsetzung für den Schutz der Würde und des Lebensrechts ungeborener und geborener Menschen von der Zeugung bis zum natürlichen Tod eintreten. Basis der Zusammenarbeit sind die Menschenrechte und die elementaren Grundrechte der Verfassung, in denen das christliche Menschenbild seinen Ausdruck findet.
§1 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Altenhilfe, der Hilfe für Behinderte, des Schutzes von Ehe und Familie und die Förderung der Volksbildung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
- Der Bundesverband Lebensrecht bietet den Mitgliedsorganisationen als Dachverband die Basis für Austausch und Zusammenarbeit. Er koordiniert deren Arbeit und vertritt deren gemeinsame Interessen nach außen.
- Ziel und Zweck des Vereins richten sich darauf, menschliches Leben von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod zu schützen und im Sinne der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuhelfen, dass schon Menschen vor der Geburt die notwendige öffentliche Aufmerksamkeit erfahren und die Eltern und Angehörigen Unterstützung darin finden, für den Erhalt des menschlichen Lebens einzutreten. Der Verein setzt sich für die Stärkung von Ehe und Familie ein. Der Verein setzt sich für alte, leidende und sterbende Menschen und für die Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen ein, auch in ihrem Leben vor der Geburt. Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch Lobbyarbeit, Publikationen, Konferenzen, Vorträge, Seminare und andere Veranstaltungen verwirklicht, die …
a) der Förderung der Ehe- und Familienberatung, soweit sie von den Mitgliedsverbänden geschehen kann, gegebenenfalls auch durch eigene Angebote,
b) der Förderung der öffentlichen Bildungsarbeit im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Lebens jedes Menschen in der Gesellschaft, von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod,
c) der Erarbeitung und Vertretung von Vorschlägen zur Förderung der Familienpolitik,
d) der Entwicklung von Initiativen und Vorschlägen im Bereich öffentlicher Gesundheitspflege, in der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, in Wissenschaft und Politik zur Förderung einer umfassenden Gleichberechtigung aller Menschen vom Beginn bis zum Ende des Lebens,
e) der Förderung der Altenhilfe im Hinblick auf eine menschenwürdige Gestaltung des letzten Lebensabschnittes und der Verstärkung der Bewusstseinsbildung im Hinblick auf die Möglichkeiten der Palliativmedizin,
f) dem Einsatz für Menschen mit Behinderungen und Erkrankungen durch öffentliches Eintreten für ihre Gleichberechtigung, insbesondere auch vor der Geburt, dienen.
§2 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bundesverband Lebensrecht e.V.“, BVL. Er hat seinen Sitz in Berlin und wird in das dortige Vereinsregister eingetragen.
§3 Gewinn- und Kapitalverteilung
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen als solche aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen. Vergütungen an ehrenamtlich Tätige werden nicht gewährt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine werden, die die Ziele des Vereins mittragen und als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften von den Finanzämtern anerkannt sind.
- Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag oder auf Vorschlag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Auflösung der Mitgliedsorganisation,
b) durch schriftliche Austrittserklärung,
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Über den Ausschluss kann nur die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, wenn der Tagesordnungspunkt mit der Einladung zur Sitzung bekanntgegeben wurde.
§5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe unter Berücksichtigung der Mitgliederzahl der einzelnen Mitgliedsorganisationen von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und jährlich bis zum 1. Februar zu entrichten ist.
§6 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden,
c) drei bis fünf weiteren Mitgliedern. - Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin im Amt.
- Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, führt die Geschäfte und verwaltet die Finanzen. Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern, von denen eines der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss.
§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal von dem/der Vorsitzenden oder einem dazu beauftragten anderen Mitglied des Vorstandes unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich per Postversand, Fax oder E-Mail. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
- Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstands beim Vorstand beantragt.
- Die Mitglieder entsenden in die Mitgliederversammlung je eine/n bevollmächtigte/n Delegierte/n. Diese/r kann jeweils nur eine Mitgliedsorganisation vertreten. Die Delegierten von Mitgliedsorganisationen mit mehr als 500 Mitgliedern haben je zwei Stimmen, diejenigen der anderen je eine Stimme.
- Bei Wahlen und für Beschlüsse ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben Stimmen erforderlich.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden und einem Schriftführenden zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder in Form einer virtuellen Veranstaltung stattfinden. Der Beschluss über die Form der Veranstaltung erfolgt durch den Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand (§ 7 Ziffer 2) sowie zwei Kassenprüfer und beschließt über
a) die grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins,
b) die Aufnahme neuer Mitglieder (§ 4 Ziffer 2) und den Ausschluss von Mitgliedern,
c) Anträge der Delegierten,
d) den Wirtschaftsplan und den Rechenschaftsbericht,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die Bildung von beschließenden Ausschüssen,
g) die Höhe der Mitgliedsbeiträge (§ 5),
h) die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
§9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, sofern die Tagesordnung der betreffenden Versammlung die Auflösung vorsieht. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins entsprechend ihrer Stimmenzahl in der Mitgliederversammlung an die gemeinnützigen Mitgliedsorganisationen, die dieses zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Altenhilfe, der Hilfe für Behinderte, des Schutzes von Ehe und Familie und zur Förderung der Volksbildung zu verwenden haben.
§10 Schlussbestimmung
- Änderungen der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben Stimmen. Der Vorstand wird ermächtigt, vom Vereinsregister und vom Finanzamt aufgrund gesetzlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften im Eintragungsverfahren geforderte Satzungsänderungen vorzunehmen und den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
- Für alle Fragen, die durch die vorliegende Satzung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Vorstehende Satzung vom 16.04.2021 ersetzt die am 16.02.2002 beschlossene Satzung.
Für die Richtigkeit:
Alexandra Maria Linder Hartmut Steeb