ALfA Pressemitteilung vom 06.03.2020

Der Weltfrauentag ist willkommener Anlass, auf Benachteiligungen hinzuweisen, mit denen Frauen heute immer noch zu kämpfen haben. Frauenrechte werden jedoch auch dann mit Füßen getreten, wenn einer Frau das Recht, Mutter sein zu wollen, abgesprochen wird.

„Wir erleben zahlreiche Anrufe von Frauen, die ihre Schwangerschaft gegen ihren Willen durch eine Abtreibung beenden müssen: Entweder, weil der Partner Druck aufbaut und kein Kind will, oder weil die sexuelle Beziehung unbedingt vor der Familie verheimlicht werden muss. Von einer selbstbestimmten Entscheidung kann hier keine Rede sein“, so die Vorsitzende der ALfA, Cornelia Kaminski. Eine Frau, die ungewollt schwanger ist, hat Angst. In dieser Situation sind Entscheidungen selten selbstbestimmt und frei, sondern vielmehr von eben diesen Ängsten diktiert und erzwungen. Von der Wahrnehmung eines „Rechts auf Selbstbestimmung“ sind daher viele Frauen, die abtreiben, weit entfernt. Ein gesellschaftliches Klima, dass Abtreibungen zusehends normalisiert, ja zum Goldstandard der Problemlösung für ungewollt Schwangere erhebt, verschärft die Not dieser Frauen.

Hinzu kommt, dass pränatale Diagnosemethoden in vielen Ländern dafür genutzt werden, systematisch Mädchen auszusortieren. Seit Einführung dieser Selektionsmöglichkeit in den siebziger Jahren sind so ca. 23 Millionen Mädchen abgetrieben worden, wie eine Studie der Universität Singapur belegt. Diese Abtreibungen führen nicht nur dazu, dass die entsprechenden Gesellschaften in eine deutliche Geschlechter-Schieflage geraten. Sie führen auch dazu, dass die Frauen, die der Selektion entkommen sind, in dem Bewusstsein leben, dass eine Tötung weiblicher Kinder gesellschaftlich anerkannt ist. Sie sind Menschen zweiter Klasse, was ihnen spätestens dann bewusstwird, wenn sie selbst mit einem Mädchen schwanger geworden sind und von ihnen erwartet wird, dass sie ihre ungeborene Tochter abtreiben.

Forderungen nach einem Menschenrecht auf Abtreibung gehen daher in die völlig falsche Richtung. Frauen haben mehr verdient. Gerade in der Schwangerschaft sollte ihnen jede erdenkliche Unterstützung zukommen. „Eine Frau im Schwangerschaftskonflikt ist häufig verzweifelt allein mit ihrer Not. Sie ernst zu nehmen bedeutet, ihr auch eine ernsthafte Option für ein Leben mit dem Kind aufzuzeigen – und dazu gehört finanzielle und personelle Unterstützung, die nicht mit dem Ausstellen des Beratungsscheins enden darf. Hier besteht ein großer Handlungsbedarf des Staates, der diese Unterstützung bisher gerne anderen, oft ehrenamtlich tätigen Organisationen überlässt.“

Die Aktion Lebensrecht für Alle e.V. (ALfA) tritt für das uneingeschränkte Lebensrecht jedes Menschen ein – ob geboren oder ungeboren, behindert oder nicht, krank oder gesund, alt oder jung. Die ALfA hat mehr als 10.000 Mitglieder und ist Mitglied im Bundesverband Lebensrecht (BVL).

V.i.S.d.P.:

Cornelia Kaminski

Bundesvorsitzende der Aktion Lebensrecht für Alle, ALfA e.V.

E-Mail: cornelia.kaminski@alfa-ev.de

Zum Weltfrauentag am 08. März sagte Alexandra Linder, Vorsitzende des BVL e.V., heute in Berlin:

PRESSEMITTEILUNG

Die Müttersterblichkeit, die Todesfälle im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt umfasst, kann durch flächendeckende medizinische Versorgung weltweit nachhaltig gesenkt werden. Manche Organisationen jedoch, darunter die International Planned Parenthood Federation mit ihrer deutschen Gründungsorganisation Pro Familia sowie weitere an Abtreibung verdienende Organisationen wie Marie Stopes International, verlangen vorrangig eine flächendeckende Versorgung mit Abtreibungseinrichtungen. Die Zahlen von angeblich bei illegalen Abtreibungen in Ländern mit Abtreibungsverbot sterbenden Frauen werden hierbei geschätzt beziehungsweise hochgerechnet (13 % Anteil an der Müttersterblichkeit). Am Bedarf der Frauen weltweit geht diese Forderung vorbei.

Aus welchen Gründen gibt es Abtreibungen in sogenannten Entwicklungsländern? Ein Grund ist Vergewaltigung. Das Angebot einer Abtreibung löst jedoch das Problem der Vergewaltigung nicht. Bekämpft werden muss die frauenverachtende Haltung, aus der solche Taten entstehen. Frauen müssen gestärkt werden, mit Bildung und gesellschaftlichem Respekt, auch vor ihrer unbezahlbaren Lebensleistung als Mütter. Mutterschaft generell als minderwertig und Diskriminierung zu verwerfen, wie es manche ideologischen Konzepte tun, fördert die tatsächliche Diskriminierung von Frauen.

Ein weiterer Grund ist, dass Frauen bei der Kinderzahl der Familie nicht mitentscheiden dürfen. Auch hier ist Abtreibung keine Lösung, außer man möchte, dass diese Frauen oft abtreiben. Eine frauenfreundliche Lösung kann auch hier nur heißen: Bildung, Stärkung, Selbständigkeit, Respekt.

Ein dritter, in vielen Ländern (z.B. China, Süd-Korea, Indien, Albanien, Georgien, Aserbeidschan) wesentlicher Grund für Abtreibungen ist die schlichte Tatsache, dass Mädchen unerwünscht sind. Hier nichts zu unternehmen und Frauen und Mädchen diesem Schicksal zu überlassen, nur um die angebliche „Errungenschaft“ Abtreibung nicht zu gefährden, ist zutiefst frauenfeindlich.

Man kann Frauen instrumentalisieren, ihre Rechte negieren, ihre Bedürfnisse ignorieren, für Abtreibung auf der Straße tanzen und viel Geld damit verdienen. Oder man kann Frauen in ihrer Persönlichkeit und Menschenwürde achten, respektieren und fördern. Dann muss man echte Lösungen finden, ideologiefrei, human und unter Berücksichtigung dessen, was Menschen wirklich brauchen und was sie weiterbringt. Abtreibung ist als Mittel zur Bekämpfung der Müttersterblichkeit ungeeignet und bringt die Menschheit keinen Schritt weiter.

Der Bundesverband Lebensrecht fördert und fordert Respekt vor den Frauen dieser Welt und ihren Menschenrechten, vor wie nach der Geburt.

Pressekontakt:
Alexandra M. Linder M.A.
Vorsitzende des Bundesverband Lebensrecht e.V.
E-Mail: linder@bv-lebensrecht.de
Telefon: 0175/9616906 & 02724/288944
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ALfA PRESSEMITTEILUNG vom 04.03.2020

Die offizielle Abtreibungsstatistik für 2019 belegt auf eindrucksvolle Weise, dass das Beratungsmodell, bei dem schwangere Frauen eine „ergebnisoffene“ Beratung durchlaufen, wenig dazu beiträgt, das ungeborene Leben effektiv zu schützen. Mit 115 Abtreibungen auf 10.000 Frauen im gebärfähigen Alter ist Berlin trauriger Spitzenreiter in der Statistik. Hier scheint die Beratung besonders schlecht zu funktionieren.

Auch die Forderung nach einer besseren „Versorgung“ mit Abtreibungseinrichtungen wird durch die Statistik für 2019 wiederlegt: Die Abtreibungszahlen bleiben konstant auf dem hohen Niveau von ca. 101.000 pro Jahr. Ganz offensichtlich ist die Versorgungslage gut.

Was dagegen gar nicht gut ist, ist die Beratung der schwangeren Frauen. Das ist auch nicht weiter verwunderlich: Einer der führenden Anbieter von Beratungen in Deutschland ist als Bundesverband sowie mit verschiedenen Landesverbänden Mitglied der „German Alliance for Choice“. Diese trat im Februar mit einem Bericht an die Vereinten Nationen heran, in dem es um die Forderung nach Freigabe der Abtreibung geht und wo es unter anderem heißt: „Es gibt vermehrt Unterrichtsmaterial im Internet von bestimmten Organisationen wie der Aktion Lebensrecht für Alle e.V., das Lehrern umsonst zur Verfügung gestellt wird, um ein sogenanntes „Recht auf Leben des ungeborenen Kindes“ zu bewerben.“ Dieses Bewerben des Rechts auf Leben des ungeborenen Kindes sollte eigentlich bei der Beratung im Schwangerschaftskonflikt eine Selbstverständlichkeit sein, denn: „Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen“ (§219 StGB). Inwieweit die Beratung von Organisationen, die das Lebensrecht des Kindes schlicht negieren, ja sogar selbst Abtreibungseinrichtungen unterhalten, noch dem Schutz des Lebens dienen können, ist fraglich und gehört dringend überprüft.

„Wer angesichts der Zahlen immer noch davon spricht, die Gesetzeslage in Deutschland sei zu wenig liberal und nicht frauenfreundlich genug, zeigt wenig Menschenfreundlichkeit. Frauen leiden an Abtreibungen und Kinder sterben dabei. Als Gesellschaft sind wir gefordert, dieses Leid weitestgehend einzudämmen: bessere Beratung, mehr Hilfe, mehr Schutz des ungeborenen Lebens sind dringend vonnöten“, so Cornelia Kaminski, die Bundesvorsitzende der ALfA.  

 

Die Aktion Lebensrecht für Alle e.V. (ALfA) tritt für das uneingeschränkte Lebensrecht jedes Menschen ein – ob geboren oder ungeboren, behindert oder nicht, krank oder gesund, alt oder jung. Die ALfA hat mehr als 10.000 Mitglieder und ist Mitglied im Bundesverband Lebensrecht (BVL).

 

V.i.S.d.P.:
Cornelia Kaminski
Bundesvorsitzende der Aktion Lebensrecht für Alle, ALfA e.V.
E-Mail: cornelia.kaminski@alfa-ev.de
Telefon: 0821 512031

 

Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Abtreibungsstatistik 2019 kommentierte Alexandra Linder, Vorsitzende des BVL e.V., heute in Berlin:

Die gute Nachricht der Abtreibungsstatistik 2019 ist, dass die offizielle Zahl der kriminologischen Indikation, Abtreibung nach Vergewaltigung, auf 17 gesunken ist. Alle anderen Zahlen sollten die Entscheidungsträger auf die Fakten aufmerksam machen, die hinter dieser Statistik stehen:

Berlin ist mit 232 Abtreibungen auf 1.000 Geburten „Abtreibungshochburg“. Beratungsstellen, denen es offenbar nicht gelingt, gemäß § 219 hin zum „Leben mit dem Kind“ zu beraten, sollten also explizit in Berlin daraufhin geprüft werden, ob sie ihrem Auftrag überhaupt nachkommen wollen. Die Tatsache, dass einige staatliche Beratungseinrichtungen offen die Freigabe der Abtreibung propagieren und damit das Gesetz, nach dem sie beraten sollen, bekämpfen, unterstreicht diese Notwendigkeit. Im Sinne der Frauen im Schwangerschaftskonflikt, die ein Anrecht auf eine intensive und umfassende Beratung haben, darf es keine Beratungsstellen geben, die diesem Auftrag nicht hundertprozentig nachkommen, und auch keine, die eigene Abtreibungseinrichtungen betreiben.

Die gemeldeten Zahlen widersprechen, ebenso wie die Entwicklung weltweit, nach wie vor der Behauptung, eine Legalisierung der Abtreibung würde die Zahlen verringern. Auch die Freigabe der sogenannten Pille danach, die dies angeblich bewirken würde, hat, wie Fachleute es vorhergesehen haben, keine signifikante Senkung erbracht. In der Altersgruppe, die dadurch besonders geschützt werden sollte, junge Mädchen unter 15 Jahren, sind die Zahlen im Vergleich zu 2018 sogar wieder gestiegen. Hier ist ein Umdenken nötig, was den Schutz vor derart frühen Schwangerschaften angeht.

Zu denken gibt des weiteren die Tatsache, dass die Abtreibungszahlen bei Frauen ab 30 steigen, in einer Altersgruppe also, die in der Regel weder von einer Ausbildungssituation noch von extremer Armut, sozialer Notlage oder mangelnder Lebensbewältigungsfähigkeit betroffen sein dürfte. Auch immer mehr Mehrkindfamilien trauen sich kein weiteres Kind zu, was eine deutliche Ansage an und Aufforderung für den Sozialstaat bedeutet.

Eine Abschaffung der Beratungsregelung, die für Frauen im Schwangerschaftskonflikt oft der einzige Schutz davor ist, zu einer Abtreibung gezwungen zu werden, wäre für diese eine Katastrophe. Eine Entwicklung der Abtreibung zu einem Mittel der Familienplanung und einer normalisierten Selbstbestimmungs-Angelegenheit unter Ausblendung von Frauen- und Menschenrechten wäre für Staat, Gesellschaft und Humanität fatal.

Pressekontakt:
Alexandra M. Linder M.A.
Vorsitzende des Bundesverband Lebensrecht e.V.
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Kommentar von Alexandra Linder zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts bezüglich § 217 StGB

Vorrang der Menschenwürde, Förderung der palliativen Versorgung, liebevolle Mitmenschlichkeit, Suizidprävention, Hospizförderung – all das war gestern. Ab morgen gibt es einen Anspruch auf die Bereitstellung von Tötungsmöglichkeiten und -mitteln, mit denen man früher nur Tiere eingeschläfert hat. Ab morgen ist keine Begründung oder Voraussetzung mehr notwendig, um die begleitete Selbsttötung zu verlangen. Zustände wie zum Beispiel eine unheilbare Krankheit werden vom Gericht als „fremddefinierte Situationen“ bezeichnet, auf die der assistierte Suizid nicht beschränkt werden dürfe. Das bedeutet: Wer sterben will, egal wann und warum, darf seine Umgebung fortan dazu zwingen, ihm dabei zu helfen.

Wenn demnächst Ihre 16-jährige Tochter Liebeskummer hat und auf das Fensterbrett steigen will, um zu springen, dürfen Sie nicht nur, sondern müssen Sie sogar einen Stuhl hinstellen und den Blumenkasten wegräumen, damit sie freie Bahn hat. Das Gericht nennt das tatsächlich „hinreichenden Raum zur Entfaltung und Umsetzung“ einer Selbsttötungsabsicht. Im Gegensatz dazu dürfen Sie Ihre Tochter eigentlich nicht mehr vom Springen abhalten, denn das Verhindern eines Suizidversuchs verstößt faktisch gegen das heute vom Bundesverfassungsgericht verkündete, ins Extreme getriebene und die Autonomie pervertierende „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ – das jedoch, wie die Suizidforschung belegt, in der Regel ganz und gar nicht selbstbestimmt, frei oder autonom entschieden wird.

Jeder, der sein Leben für lebensunwert hält, egal aus welchem Grund, hat von nun an Anspruch auf Tötungsbeihilfe. Das ist ein Abschied vom humanen Rechtsstaat, der auf Grundlage der unantastbaren Menschenwürde kein „unwertes“ Menschenleben kennt und keines kennen darf, will er human sein. Der nächste konsequente Schritt wird die Euthanasie sein, die in unserem Land 75 Jahre lang ein Unwort und undenkbar war. Denn wer will bei einer solchen Rechtsauffassung von der Würde des Menschen künftig jemandem, der sich töten will, es aber nicht selbst tun kann, sein Sterberecht verweigern?

 §217 StGB verfassungswidrig: Bundesverfassungsgericht definiert Anspruch auf Suizidbeihilfe

Pressemitteilung 
Nordwalde, den 26.2.2020

Das Bundesverfassungsgericht hat das im § 217 Strafgesetzbuch (StGB) geregelte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung heute für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt. Das Gericht nennt in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich ein „Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben“, das auch das Recht auf Selbsttötung einschließe sowie gleichermaßen und das Recht, sich hierfür der Hilfe Dritter zu bedienen.
Für die Christdemokraten für das Leben e. V. (CDL) nehmen deren Bundesvorsitzende, Mechthild Löhr, und die Pressesprecherin, Susanne Wenzel, hierzu Stellung:

„Mit seinem heute verkündeten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur ein „Recht auf Selbsttötung“, sondern auch ein Recht auf „Suizidhilfe“ verankert. Der Gesetzgeber kann die Suizidbeihilfe nach Ansicht der Richter zwar regulieren, ist aber verpflichtet, „hinreichenden Raum zur Entfaltung und Umsetzung“ für die Entscheidung zur Selbsttötung zu gewährleisten. Damit wird eindeutig ein Anspruch auf Suizidbeihilfe vom Gericht hergestellt. Dies kann als radikale Abkehr vom bisherigen Rechtsverständnis des Suizids gewertet werden. Seit Verabschiedung des Grundgesetzes 1949 war in Deutschland Konsens, dass es kein lebensunwertes Leben gibt. „Die Humanität gebietet die Achtung vor dem Bild des Menschen auch in seiner beschädigten Erscheinung.“ Folgerichtig ist in Deutschland Tötung auf Verlangen strafbewehrt verboten (StGB § 216). Mit der Aufhebung des § 217 StGB bzgl. der Zulassung der Sterbehilfevereine und professioneller Sterbehelfer hat das Gericht aber heute einer aktiven und beliebig begründbaren Suizidbeihilfe ganz weit die Tore geöffnet und in den entsprechenden Vereinen dürften heute ein Festtag gefeiert werden, denn sie sind vollends als notwendiger Anbieter zur Umsetzung von selbstbestimmten Suizidwünschen rechtlich und sicherlich dann bald auch gesellschaftlich akzeptiert.

Galt bisher die Rechtsauffassung, dass der Mensch weder über die eigene Menschenwürde noch über Menschenleben verfügen kann und auch der Suizidwunsch als Gefährdung der Würde und des Lebens angesehen, hat nun das Bundesverfassungsgericht dieses Menschenbild gewissermaßen auf dem Kopf gestellt.
Die Entscheidung zum Suizid bedürfe, so die Richter, keiner weiteren Begründung, Prüfung oder Rechtfertigung, sondern sei Ausgangspunkt als Akt autonome Selbstbestimmung und daher von Staat und Gesellschaft jederzeit zu respektieren.
Damit geht das Bundesverfassungsgericht weiter als bisher bekannte internationale Rechtsprechung. Denn in fast allen Ländern in denen Sterbehilfe zugelassen ist, bleibt diese an einem mehr oder weniger engen Kriterien- oder Krankheitskatalog gebunden und kann nur unter bestimmten Prüfungsvoraussetzungen straffrei erfolgen.

Mit der ausdrücklichen Betonung, dass das „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ nicht auf „fremddefinierte Situationen wie schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt“ ist, bereiten die Verfassungsrichter – beabsichtigt oder nicht – den Weg, künftig den assistierten Suizid nicht etwa nur als Handlungsoption im Falle schwerer Krankheiten oder nichtklinischer Gemütszustände zu verstehen. Voraussetzung hierfür ist nach Ansicht der Richter immer die „selbstbestimmte und autonome Entscheidung“, also die freie Willensbildung. Doch es stellt sich die Frage, ob es überhaupt Selbsttötung aufgrund eines „frei gebildeten“ Willens gibt. Suizidwünsche entstehen aber defacto häufig im Zusammenhang mit Depressionen oder depressiven Zuständen, die vielfältige gesundheitliche oder soziale Ursachen haben können. In persönlichen Beziehungskrisen oder schwierigen sozialen Lebenssituationen können ebenso wie bei körperlichen Erkrankungen situativ oder längerfristig depressive Zustände auftreten, die den Tötungswunsch als einzigen Ausweg sehen, wie etwa die Angst vor Schmerzen oder davor, Dritten zur Last zu fallen sowie auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Über 100.000 Suizidversuche in Deutschland pro Jahr zeigen, wie häufig Menschen in diesen vulnerablen Situationen alles andere als wirklich selbstbestimmt sind. Grundsätzlich ist aus Sicht vieler Ärzte und Experten unter entsprechenden Belastungszuständen überhaupt noch einzuschätzen, ob jemand selbstbestimmt und frei seine Suizidentscheidung getroffen hat.

Ab sofort müssen sich alle die in der Suizidprävention tätig sind fragen, wieso sie ein Grundrecht auf autonome Selbsttötung nicht einfach jederzeit akzeptieren, sondern versuchen, Suizid zu verhindern. Die europäische Depressionsforschung hat aber gezeigt, dass der ganz überwiegende Teil der Suizidenten vorher psychisch erkrankt, depressiv oder in Behandlung gewesen ist. Krankenkassen müssen sich zukünftig fragen lassen, ob Suizidgefährdung oder Wünsche überhaupt noch zu Recht Krankheitsindikatoren bei vielen Krankgeschriebenen sind. Viele sozial isolierte, dauerhaft erkrankte oder lebensmüde, alte Menschen werden sich fragen lassen müssen, warum sie das Angebot professioneller Suizidhilfevereine nicht nutzen.
Letztlich belegen Untersuchungen in der empirischen Sozialforschung auch, dass Gesellschaften, in denen eine breite Akzeptanz der Selbsttötung vorherrscht, auch weitaus höhere Selbstmordrate zu verzeichnen haben. All dies erkennt das Gericht zwar an, setzt aber die unbedingte Autonomie des Einzelnen über das Leben.
Die heutige Entscheidung kann als krasse Umkehrung der Intention des Gesetzgebers beim § 217 StGB betrachtet werden, mit dem der Gesetzgeber 2015 ja verhindern wollte, dass sich professionelle Suizidhilfeorganisationen bundesweit wie in der Schweiz und den Beneluxstaaten als alltägliches Angebot etablieren. Ausdrücklich spricht das Bundesverfassungsgericht in seinem überraschend Urteil sogar von der Autonomiefeindlichen Wirkung des bisherigen § 217 und mahnt an, dass die Möglichkeiten zur assistierten Suizid tatsächlich verfügbar sein müsse. Es bedauert explizit, dass die Ärzte noch nicht mehrheitlich bereit sind und betont, dass diese einen tatsächlichen Bedarf nach geschäftsmäßigen angeboten damit solange noch unterstützten. Die Kritik an den Ärzten ist damit nicht zu überhören. Dabei hatte noch im Okt. 2019 der Weltärztebund (World Medical Association, WMA) erneut seinen ablehnenden Standpunkt gegenüber Euthanasie und ärztlich assistiertem Suizid bekräftigt und sein starkes Bekenntnis zu den Grundsätzen ärztlicher Ethik und fordert höchsten Respekt vor dem menschlichen Leben. Auch solle kein Arzt zur Teilnahme an Euthanasie und assistiertem Suizid gezwungen oder dazu verpflichtet werden, diesbezüglich Überweisungsentscheidungen zu treffen. Dies sieht man offensichtlich leider heute in Karlsruhe deutlich anders.
Das Gericht zeigt dem Gesetzgeber am Ende die Möglichkeiten auf, die zur Regulierung der Suizidbeihilfe dienen können und fordert letztlich eine Anpassung der Berufsordnungen der Ärzte und auch Apotheker, damit „die Verwirklichung der Selbstbestimmung des Einzelnen nicht nur geografischen Zufälligkeiten“ unterliegt. Faktisch soll damit im Berufsrecht die Verpflichtung der Ärzte zur Suizidbeihilfe verankert werden.

Ab heute dürfte sich ein lebhafter Wettbewerb bei den schon seit langen in den Startlöchern stehenden Sterbehilfeverein entwickeln, die nun mit höchstrichterliche Anerkennung den selbstbestimmten Bürgern und Bürgerinnen für wenige hunderte Euro oder Mitgliedschaften einen stillen, schnellen Tod zu jeder gewünschten Zeit anbieten können.Ausgerechnet Deutschland stellt nun mit diesem richterlichen Paukenschlag eine Freischein für Suizidhilfe aus und setzt sich damit an die Spitze einer internationalen, linksliberal geprägten Bewegung, die schon lange das Recht zur Selbsttötung durch „Suizidhelfer“ über den Lebensschutz gestellt hat. Dieser Aschermittwoch 2020 dürfte als einer der schwärzesten Tage der deutschen Rechtsgeschichte seit 1949 gelten.

Das die Würde des Menschen vom höchsten deutschen Gericht ausgerechnet darin verwirklicht gesehen wird, dass ein Leben mit Hilfe Dritter professionell beendet werden darf, ist mehr als schockierend. Es ist beklemmend für uns alle, denn es eröffnet für viele Menschen, deren Leben belastet und schwierig ist, eine nunmehr höchstrichterlich anerkannte und geförderte neue Exit-Strategie in den jederzeitigen Tod.
Fazit: Das, was sich heute als Recht erstritten wurde von Einzelnen, wird sich im weiteren Verlauf – das Belegen die Entwicklungen in den Niederlanden und Belgien – als unverhandelbare „soziale Pflicht“ für die Gesamtheit der Schwachen, Kranken und Alten etablieren.

Das heutige Urteil ist wohl eine der dunkelsten Stunden deutscher Rechtsprechung.“


Odila Carbanje
Stellv. Bundesvorsitzende

Christdemokraten für das Leben e.V.
– Bundesgeschäftsstelle –

Kantstr. 18
48356 Nordwalde b. Münster

Tel.: 0 25 73 – 97 99 391
Fax: 0 25 73 – 97 99 392

E-Mail: info@cdl-online.de
Internet: www.cdl-online.de

Pressemitteilung vom 26.02.2020

Ärzte für das Leben e.V. sind erschüttert über Inhalt und Ton des heutigen Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Freigabe der organisierten Suizidbeihilfe. Sie befürchten ein Ende der Gewissensfreiheit für Ärzte.

Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot der geschäftsmäßigen Selbsttötung nach Paragraf 217 des Strafgesetzbuches, das vor vier Jahren nach zähem Ringen mit klarer Mehrheit im Bundestag beschlossen wurde, für verfassungswidrig erklärt. Dieser Paragraf, so das Gericht in seiner Pressemitteilung, sei „nichtig …, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert.“ Der Gesetzgeber müsse „sicherstellen, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Platz zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt.“

Für diese „faktische Entleerung“ des „Rechts auf Selbsttötung“ sei laut Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen die geringe Bereitschaft der Ärzte, Suizidhilfe zu leisten, verantwortlich. Die Ärzte seien nicht bereit, sich „am geschriebenen Recht auszurichten“ sondern setzen sich „unter Berufung auf ihre eigene verfassungsrechtliche verbürgte Freiheit einfach darüber hinweg“. Deshalb sei nun eine „konsistente Ausgestaltung des Berufsrechts der Ärzte“ erforderlich. Zum Schluss schreibt das Bundesverfassungsgericht, dass das „Recht auf Selbsttötung“ es verbiete, „die Zulässigkeit einer Hilfe … vom Vorliegen einer unheilbaren Krankheit abhängig zu machen.“

„Die Ärzte für das Leben e.V. sind durch den Inhalt aber auch durch den Ton dieses Urteils erschüttert“, sagte ihr Vorsitzender Prof. Paul Cullen. „Bei der Debatte 2015 haben wir mehrmals darauf hingewiesen, dass es Ärzte sind, die eigentlich mit dem Begriff „nahestehende Personen“ im Paragrafen 217 gemeint waren, obwohl sie mit keinem Wort weder im Gesetzestext noch in der Begründung dazu erwähnt wurden. Das Verfassungsgericht bestätigt uns jetzt in dieser Vermutung. Beunruhigen muss uns jedoch die kaum verhohlene Drohung in Richtung der Ärzte, ihr Berufsrecht so ändern zu wollen, dass diesen im Bereich des Lebensrechts kaum rechtlicher Spielraum verbleibt. Einen offeneren Angriff auf die Gewissensfreiheit der Ärzte habe ich seit langem nicht mehr gesehen. Insgesamt liest sich die Pressemeldung, als ob eine der Sterbehilfeorganisationen sie dem Gericht in die Feder diktiert hätte“, so Cullen.

Erst Ende Oktober 2019 hat der Weltärztebund bei seiner Generalversammlung in Tiflis ihre Ablehnung des ärztlich assistierten Suizids erneut bekräftigt und darauf hingewiesen, dass Ärzte hierzu nicht gezwungen werden dürfen. Wie der Bund bekräftigt, sind Ärzte dem Leben verpflichtet. Diese Verpflichtung steht zur assistierten Selbsttötung in diametralem Widerspruch.

ALfA lehnt die organisierte Selbsttötung ab

PRESSEMITTEILUNG vom 26.2.2020

Augsburg. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, nachdem das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Selbstmord verfassungswidrig ist, bedeutet einen Paradigmenwechsel für Deutschland. Bisher war aus gutem Grund jede Form der Euthanasie, wie der assistierte Suizid in anderen Ländern genannt wird, verboten. Dies ist nun anders: Auch in Deutschland werden zukünftig Menschen auf Dienstleister zurückgreifen können, um sich selbst das Leben zu nehmen oder nehmen zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht argumentierte, dies sei dem „Recht auf Selbstbestimmung“ geschuldet, zu dem auch ein „Recht auf einen selbstbestimmten Tod“ gehöre. Dieser Argumentation ist nicht nur aus christlicher Sicht abzulehnen: genauso wenig, wie der Mensch sich selbst ins Leben rufen kann, sollte eine Gesellschaft die Voraussetzungen dafür schaffen, dass er sich dieses Leben selbst jederzeit nehmen kann. Besonders erschreckend ist, dass das Bundesverfassungsgericht dieses Recht auf Selbsttötung auf alle Lebensphasen und -situationen angewendet sehen will. Das bedeutet: weder eine besonders schwere Erkrankung noch ein bestimmtes Alter dürfen als Beschränkungen für den Zugang zu Mitteln der Selbsttötung herangezogen werden. 

Der assistierte Suizid wird dabei gepriesen als humaner, selbstbestimmter Ausstieg aus einer Situation, die als bedrohlich empfunden wird. Wie wenig selbstbestimmt der sogenannte assistierte Suizid tatsächlich ist, zeigen die Erfahrungen aus anderen Ländern: in den Niederlanden hat die zunehmende Tötung demenzkranker Patienten bereits zum Rücktritt eines Mitglieds einer Euthanasiekommission geführt. Eine dieser Patientinnen musste von der Familie festgehalten werden, damit der Arzt das Tötungsmittel verabreichen konnte. Auch aus Kanada berichten Ärzte, dass Patienten sich dem Druck der Familie beugen und um Tötung bitten. 

„Eine humane Gesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sie ihrer Fürsorgepflicht für jeden Einzelnen ernst nimmt und ihr nachkommt. Es gibt ein Recht auf Leben, und es gibt ein Recht darauf, in Ruhe sterben zu dürfen, aber es gibt kein Recht auf Töten,“ so die Bundesvorsitzende der ALfA, Cornelia Kaminski. „Unsere Aufgabe muss es sein, Leiden so zu lindern, dass es nicht als unerträglich angesehen wird. Dazu gehört ein Ausbau und eine stetige Verbesserung der Palliativversorgung – sowohl in medizinischer als auch in pflegerischer Hinsicht.“ 

Besonders schwerwiegend sei es, dass von Ärzten verlangt würde, den Wünschen nach Versorgung mit Tötungsmitteln nachzukommen. „Es ist ärztliche Aufgabe zu heilen und Leben zu retten, nicht es vorzeitig zu beenden – auch wenn das im Einzelfall dem Willen des Patienten entspricht.“ 

Die Aktion Lebensrecht für Alle e.V. (ALfA) tritt für das uneingeschränkte Lebensrecht jedes Menschen ein – ob geboren oder ungeboren, behindert oder nicht, krank oder gesund, alt oder jung. Die ALfA hat mehr als 10.000 Mitglieder und ist Mitglied im Bundesverband Lebensrecht (BVL).

V.i.S.d.P.
Cornelia Kaminski
Bundesvorsitzende der Aktion Lebensrecht für Alle, ALfA e.V.
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Bundesverband Lebensrecht lehnt Widerspruchsregelung ab 

Zur am Donnerstag im Bundestag anstehenden Entscheidung über die zukünftige Vorgehensweise bei der Organspende sagte Alexandra Linder, Vorsitzende des BVL e.V., heute in Berlin:

Der Gesetzes-Vorschlag zur Widerspruchsregelung (Spahn/Lauterbach, Drucksache 19/11096) sieht vor, alle Bürger in Deutschland automatisch zu Organspendern zu machen, sofern sie nicht schriftlich Widerspruch einlegen. Dieser Entwurf ist abzulehnen. Er widerspricht dem Selbstbestimmungsrecht und beinhaltet faktisch eine staatliche Organabgabepflicht. Außerdem haben Angehörige keine Möglichkeit mehr, mitzuentscheiden, wenn der Organabgabefall eintritt. Sie werden lediglich gefragt, ob ein schriftlicher Widerspruch vorliegt oder bekannt ist.

Der andere zur Abstimmung stehende Gesetzesentwurf (Baerbock, Drucksache 19/11087) sieht keine Widerspruchsregelung vor, sondern zwingend eine regelmäßige Beschäftigung mit dem Thema sowie eine registrierte Entscheidung für oder gegen die Organspende. Das ist insofern sinnvoll, als sich tatsächlich jeder darüber Gedanken machen und mit seinen Angehörigen darüber sprechen sollte, was gewünscht ist, wenn derjenige nicht selbst entscheiden kann. 

Der Vorschlag der AfD beinhaltet einige verbessernde Änderungen im bestehenden Gesetz (Drucksache 19/11124).

Erklärtes Ziel der beiden Gesetzesentwürfe ist es, mehr Organe zur Verfügung zu haben. Etwa 20 Millionen Menschen in Deutschland haben einen Organspenderausweis, gegenüber knapp 10.000 Menschen, die auf ein Organ warten. Die reine Zahl der Spender ist demnach nicht das Problem. Andere Länder mit Widerspruchsregelung, wie Spanien, belegen, dass die Steigerung der verfügbaren Organabgeber nicht zu vermehrten Spenden geführt hat, sondern erst die bessere Aufklärung und Strukturierung des Ablaufs. Weiterhin gab es in Deutschland in den vergangenen Jahren mehrere Skandale in Bezug auf die Organspende, die das Vertrauen der Bevölkerung nachhaltig beeinflusst und die Zahl der Organspender gesenkt haben.

Hinzu kommen die problematische Definition des Hirntods, der ein Sterbeprozess, aber noch nicht der Tod des Menschen ist, im Zusammenhang damit der nichtzutreffende Begriff der „postmortalen“ Organspende und die Umstände, unter denen ein Patient für die Organabgabe vorbereitet wird. So wird die Behandlung dieses Patienten in dem Augenblick, indem er als Organspender identifiziert wird, von patienten- auf organzentriert umgestellt.

Eine Organspende ist eine großherzige und tiefgehende Entscheidung, die freiwillig und bewusst getroffen werden muss. Außerdem müssen die Menschen, die sich dafür entscheiden wollen, vollständig über das Vorgehen, über die Feststellung, Definition und Probleme des Hirntodes und die dazugehörigen Maßnahmen zur Vorbereitung der Organentnahme aufgeklärt werden.

Grundsätzlich plädiert der BVL dafür, mehr Augenmerk auf medizinische Alternativen zu legen und diese zu fördern: vor allem eine Forschung, die patienteneigene Organzellen entnimmt, aufbereitet und zur Heilung/Behandlung wieder einsetzt. 

 

Pressekontakt:
Alexandra M. Linder M.A.
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