Geht es nach dem Willen des europäischen Parlaments, dann wird die Definition dessen, was Familie ist und wer ein Elternteil sein kann, von Brüssel vorgegeben. Dass dies nicht die traditionelle Familie aus biologischen Eltern und Kindern sein muss, machte die Debatte am 13. 12. im Plenumssaal in Brüssel deutlich. Die EU-Verordnung für ein europäisches Elternschaftszertifikat, die in der heutigen Abstimmung vom Parlament angenommen wurde, sieht ausdrücklich neben Kindern, die aus Leihmutterschaftsverträgen hervorgegangen sind, auch sogenannte „Multieltern“ vor.
Die Annahme der Verordnung ist hoch problematisch.
Zum einen aus Perspektive der Mitgliedsstaaten der EU, weil das Europäische Parlament die Möglichkeiten der EU-Staaten eingeschränkt, Familien so zu definieren, wie es ihrem nationalen Rechtsverständnis entspricht. Denn: Die Verordnung ermöglicht die Anerkennung der in einem EU-Mitgliedstaat begründeten Elternschaft in der gesamten EU, auch in Situationen wie der Leihmutterschaft. Darüber hinaus überschreitet die Europäische Union mit dieser Verordnung ihre Kompetenzen und erlässt Gesetze zu Familienangelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. „Elternschaft“ ist nicht gleichbedeutend mit Abstammung, eine Kategorie, die für die Bezeichnung von Kindschaftsverhältnissen bisher üblich war. Die Ausdehnung des Begriffs Elternschaft auf jede Form von Beziehung zwischen Kindern und Personen, in deren Haushalt diese Kinder aufwachsen, ist ein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip. Es sieht ausdrücklich vor, dass Regelungen wie die Anerkennung von Partnerschafts- und Kindschaftsbeziehungen von den Mitgliedsstaaten souverän getroffen werden können.
Die Verordnung ist zum anderen besorgniserregend aus der Perspektive der Kinder: Die Etablierung eines europäischen Elternschaftszertifikats auf Grundlage einer herkömmlichen Abstammungsdefinition wäre sicher im Sinne der Kinder. Wenn „Elternschaft“ nichts mehr mit biologischer Abstammung zu tun haben muss, so öffnet das die Tür für durch Leihmutterschaftsverfahren entstandene Kinder. Durch Leihmutterschaftsverfahren produzierte Kinder werden wie eine Sache gehandelt, die man kaufen, aber auch wegwerfen kann. Kein Leihmutterschaftsvertrag wird unterzeichnet, in dem nicht durch eine Klausel das Recht der Bestelleltern auf Abtreibung des georderten Kindes – z.B. wegen einer vorgeburtlich diagnostizierten Besonderheit – festgehalten wird. Zudem: Die Etablierung eines Elternschaftszertifikats macht es Kindern unmöglich, ihre wahre Identität und Herkunft zu erforschen. Wie soll es jemals erfahren, wer die biologischen Eltern sind, wenn Personen im europäischen Dokument als Eltern vermerkt sind, von denen niemand mit dem Kind biologisch verwandt sein muss?
Es ist sehr bedauerlich, dass sich das Parlament mit der Annahme dieses Entwurfs selbst widerspricht – in der Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer hatte das Parlament im Oktober ausdrücklich noch Leihmutterschaft als Form des Menschenhandels geächtet. Nun wird der Entwurf dem europäischen Rat vorgelegt. Es bleibt zu hoffen, dass er dort scheitert – nach den europäischen Verträgen müsste er einstimmig angenommen werden, um rechtskräftig zu gelten.
V.i.S.d.P.
Cornelia Kaminski
Bundesvorsitzende Aktion Lebensrecht für Alle, ALfA e.V.
Kitzenmarkt 20
86150 Augsburg
Die Aktion Lebensrecht für Alle e.V. (ALfA) tritt für das uneingeschränkte Lebensrecht jedes Menschen ein – ob geboren oder ungeboren, behindert oder nicht, krank oder gesund, alt oder jung. Die ALfA hat mehr als 10.000 Mitglieder und ist Mitglied im Bundesverband Lebensrecht (BVL).