Lebensrechtler und Kirchenvertreter protestieren: Ein in der vergangenen Woche von Vertreterinnen der SPD und Grünen vorgestellter Gesetzentwurf sieht vor, dass die Tötung des Kindes im Mutterleib bis zum Ende der zwölften Schwangerschaftswoche rechtmäßig sein soll.

Außerdem soll die dreitägige Wartefrist zwischen Beratung und Abtreibung gestrichen werden, während die Krankenkassen zudem fortan die Kosten für Abtreibungen übernehmen sollen.

„Wir halten eine Reform des Schwangerschaftsabbruchsrechts für überhaupt nicht geeignet, in der derzeitigen politischen Situation im Bundestag noch behandelt und abgestimmt zu werden“, erklärte der Sprecher der katholischen Bischofskonferenz (DBK), Matthias Kopp, am Freitag gegenüber der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) in Bonn. Ein für eine solche Gesetzesänderung notwendiges, geordnetes Verfahren und eine angemessene Auseinandersetzung könnten zwischen Vertrauensfrage, Auflösung des Bundestages und Neuwahlen nicht stattfinden, so Kopp.

Ungünstige Bedingungen für Abstimmung

„Demokratieverachtend und empörend“

Ähnlich hatten sich zahlreiche Vertreter aus Politik und von Sozialverbänden geäußert. Besonders besorgt zeigten sich Vertreter der Lebensrechtsbewegung. Cornelia Kaminski, Bundesvorsitzende der „Aktion Lebensrecht für Alle“, wies darauf hin, dass es „keine Lappalie“ sei, wenn der Paragraph 218 kippe: „Damit würde in Deutschland eine Zweiklassengesellschaft entstehen – Menschen, die man grundlos töten darf und Menschen, deren Tötung eine Straftat ist“, formulierte die Lebensschutzaktivistin. Die Art, wie dieser Vorschlag „nun durch den Bundestag gepeitscht werden soll“, sei „wirklich demokratieverachtend und empörend“, so Kaminski, die in diesem Zusammenhang „alle“ dazu aufrief, Protest einzulegen: „Und zwar nicht nur diejenigen, die sich schon immer für das ungeborene Leben eingesetzt haben, sondern auch all die, die sagen: Das ist unwürdig und respektlos, wie hier mit dem Menschenrecht auf Leben und unserer Verfassung umgegangen wird.“ Die beste Möglichkeit für Protest sei der direkte Kontakt zu den Abgeordneten, so Kaminski weiter. Man könne sie persönlich anrufen, im Wahlkreis ansprechen oder ihnen schreiben.

Lebensschützer wünschen starke Präsenz

Kaminski hat klar formulierte Erwartungen an die Parlamentarier: „Man sollte auch schreiben, dass wir von den CDU/CSU-Abgeordneten erwarten, dass sie im Saal sind, wenn darüber abgestimmt wird – bei so einer Abstimmung durch Abwesenheit glänzen ist keine Option, sondern genauso schlimm wie für die Legalisierung der Abtreibung zu stimmen“, so die Meinung der Aktivistin. „Denen sollte man vielleicht auch sagen: Wer eine Brandmauer gegen das Recht auf Leben errichtet, verbrennt sich daran mehr als die Finger. Und wir erwarten von den FDP-Abgeordneten, dass sie sich ebenfalls für den Schutz des menschlichen Lebens einsetzen und dieses ideologiegetriebene Spiel der Rest-Ampel nicht mitmachen.“

„Zwei Drittel der Deutschen wollen laut ALfA nicht am § 218 rütteln“

Die ALfA-Vorsitzende betont, dass zwei Drittel der Menschen in Deutschland nicht am § 218 rütteln wollten. Das müsse man den Abgeordneten sagen. Zuvor schon hatte sie den Vorstoß als „brandgefährlich“ bezeichnet und hervorgehoben, dass der Gesetzentwurf nicht nur die Tötung von Menschen eines bestimmten Alters rechtmäßig stelle, sondern die Kosten hierfür auch noch der Solidargemeinschaft aufbürden wolle.

Stimmen aus der Politik

„Die FDP-Abgeordnete Katrin Helling-Plahr: unangemessen, dass die Gruppe dem Bundestag auf den letzten Metern so ein komplexes Thema vor die Füße wirft“

Die FDP-Abgeordnete Katrin Helling-Plahr sagte auf Anfrage, sie halte es für unangemessen, dass die Gruppe „dem Bundestag auf den letzten Metern so ein komplexes Thema vor die Füße wirft“. Es brauche Raum für die gesellschaftliche Debatte. Ähnlich äußerte sich auch Caritas-Präsidentin Eva Maria Welskop-Deffaa. Angesichts der kurzen Zeit bis zur Neuwahl wäre es nicht verantwortlich, die Entscheidung „jetzt im Eiltempo treffen zu wollen“. Wo es um Grundsatzfragen am Lebensanfang gehe, brauche es eine geordnete Beratungszeit.

„Wer Abtreibung aus dem Strafrecht entfernt, schafft Grundrechte von Kindern ab“, sagte die Vorsitzende des Bundesverbands Lebensrecht, Alexandra Linder. Damit finde die Entmenschlichung dieser Kinder ihren Höhepunkt, doch jeder, der Abtreibungen durchführe, jeder, der sich mit der Wissenschaft der Embryologie beschäftige, jeder, der eine frühe Fehlgeburt erlebt und den angeblichen „Zellhaufen“ gesehen habe, wisse, dass es um Menschenleben gehe, ist sie überzeugt.

Befürworter sehen „historische Chance“

In Deutschland sind Schwangerschaftsabbrüche laut Paragraf 218 des Strafgesetzbuchs rechtswidrig. Abtreibungen in den ersten zwölf Wochen bleiben aber straffrei, wenn die Frau sich zuvor beraten lässt. Eine von der Bundesregierung eingesetzte Kommission hatte im April Empfehlungen für eine Liberalisierung der Abtreibung vorgelegt und sich dafür ausgesprochen, das entsprechende Gesetz aus dem Strafgesetzbuch zu streichen.

Die Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes erklärte, die Abgeordneten des Bundestags hätten „die historische Chance“, über „diesen wichtigen und lange überfälligen Schritt für Frauenrechte abzustimmen“. Diese Chance dürfe nicht vertan werden. Auch die Arbeiterwohlfahrt begrüßte den Vorschlag, forderte aber weitergehende Regelungen wie eine Abkehr von der Beratungspflicht.


Erstpublikation: Claudia Kaminski. Entsetzen über Gesetzentwurf zum Paragraph 218. Vatican News – https://www.vaticannews.va/de/kirche/news/2024-11/lebensrecht-deutschland-abschaffung-218-legalisierung-abtreibung.html – 19.11.2024.

Prof. Dr. Christian Hillgruber, Universität Bonn, Vorsitzender der Juristenvereinigung Lebensrecht e.V., äußert sich wie folgt:

„Nach dem von Abgeordneten des Deutschen Bundestags eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs sollen Schwangerschaftsabbrüche nach Beratung bis zum Ende der zwölften Woche nach der Empfängnis (post conceptionem – p.c.) „grundsätzlich rechtmäßig gestellt“ werden.

Das widerspricht diametral der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach kann die von der Schwangeren letztverantwortlich getroffene und umgesetzte Entscheidung zum Abbruch nicht als rechtmäßig bewertet werden, weil die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Tötung im Rechtsstaat nicht ohne Prüfung der dafür maßgeblichen Gründe möglich ist, auf diese aber gerade zwecks Vermeidung einer Fremdbestimmung der Frau verzichtet wird.

Die in der Begründung des Entwurfs aufgestellte Behauptung, die derzeitige Rechtslage verstoße gegen Grundrechte der Schwangeren und stehe im Widerspruch zu den internationalen Verpflichtungen Deutschlands, ist offensichtlich unzutreffend. Das BVerfG hat die Grundrechte der Schwangeren (ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht [Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG] und ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit [Art. 2 Abs. 2 S: 1 GG] mit den Grundrechten des Ungeborenen (Menschenwürde [Art. 1 Abs. 1 GG] und Lebensrecht [Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG]) angemessen abgewogen und daraus eine austarierte Lösung entwickelt, die auch gesellschaftlich befriedend gewirkt hat. Die avisierte Neuregelung will den Schwangerschaftskonflikt dagegen einseitigen zulasten des Ungeborenen auflösen. Kein völkervertraglicher Vertrag verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland zu einer Neuregelung. Der geforderte Zugang zu medizinischen Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche sicher und straffrei vorgenommen werden können, ist mit der geltenden Regelung gewährleistet.

Auch die Behauptung, die gegenwärtige Regelung schrecke Ärztinnen und Ärzte davon ab, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, ist abwegig. Sie treffen lediglich prozedurale, leicht zu erfüllende Pflichten. Wie die Statistik zeigt, errichtet das geltende Recht keine prohibitiv hohen Hürden für Schwangerschaftsabbrüche. Es kriminalisiert weder Frauen noch Ärzte, sondern – zu Recht – gegen Schwangere Gewalt verübende Männer.

Nach dem Gesetzentwurf soll die dreitätige Wartefrist zwischen Beratung und Schwangerschaftsabbruch entfallen, weil dies „zu Verzögerungen im Zugang zur Gesundheitsversorgung führe“. Die Wartefrist ist jedoch ein bei einer so weittragenden Enscheidung – einer Entscheidung über Leben und Tod – gebotener Übereilungsschutz.

Die ergebnisoffene Beratung soll nicht mehr, wie gegenwärtig in § 219 StGB festgehalten, dazu bestimmt sein, „die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen“. Die Beratung dürfe, so heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs, „nicht an vorab festgelegten Zielsetzungen wie der Ermutigung zur Fortsetzung der Schwangerschaft orientiert sein“. Wie kann sie dann noch dem Schutz des ungeborenen Lebens dienen?

Nach dem Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen zur Durchführung eines rechtmäßigen Abbruchs der Schwangerschaft nicht mehr im Strafgesetzbuch, sondern im Schwangerschaftskonfliktgesetz geregelt werden.

Die gegenwärtige Einordnung im Sechzehntem Abschnitt des Strafgesetzbuchs („Straftaten gegen das Leben“) macht aber deutlich, was ein Schwangerschaftsabbruch bedeutet: die Tötung eines ungeborenen Menschen.

Eine Ausgliederung aus dem Strafgesetzbuch ist daher mit der rechtssymbolisch bedeusamen Botschaft verbunden, dass die Regelungen zum Schutz des ungeborenen Lebens nicht so wichtig seien. Das verkennt grundlegend den Status des ungeborenen Menschen, dem Würde zukommt und der ein eigenes Lebensrecht hat, das nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet wird, sondern dem Ungeborenen schon aufgrund seiner Existenz zusteht.

Von diesem Lebensrecht ist in der Begründung des Entwurfs überhaupt nur ein einziges Mal die Rede, und dies verbunden mit der These, es handle sich um ein anwachsendes Lebensrecht. Dieser Konzeption eines abgestuften, stufenweise anwachsenden und erst mit Geburt zum Vollrecht erstarkten Lebensschutzes hat das Bundesverfassungsgericht zu Recht eine klare Absage erteilt: „Das Grundgesetz enthält für das ungeborene Leben keine vom Ablauf bestimmter Fristen abhängige, dem Entwicklungsprozess der Schwangerschaft folgende Abstufungen des Lebensrechts und seines Schutzes … Liegt die Würde des Menschseins auch für das ungeborene Leben im Dasein um seiner selbst willen, so verbieten sich jegliche Differenzierungen der Schutzverpflichtungen mit Blick auf Alter und Entwicklungsstand dieses Lebens oder die Bereitschaft der Frau, es weiter in sich leben zu lassen“ (BVerfGE 88, 203 [254, 267]).

Wie wenig den Initianten des Gesetzentwurfs der Schutz des ungeborenen Lebens noch wert ist, zeigt sich daran, dass die Schwangere nach der Neuregelung auch dann straflos bleiben soll, wenn sie sich nicht hat beraten lassen und ein Verstoß von Ärztinnen und Ärzten gegen die ihnen im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch obliegenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen keine Straftat mehr, sondern nur noch eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit sein soll.

Dass die Initiatoren des Gesetzentwurfs nicht nur den medizinisch indizierten, sondern jeden Schwangerschaftsabbruch als gewöhnliche Gesundheitsdienstleistung betrachten, zeigt schließt die vorgesehene regelmäßige Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen. Dabei erhalten schon nach geltendem Recht Frauen finanzielle Unterstützung für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn ihnen die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft wegen geringen Einkommens nicht zuzumuten ist, so dass von einer, wie behauptet, „finanziellen Barriere beim Zugang zum Schwangerschaftsabbruch“ keine Rede sein kann.“


Juristen-Vereinigung Lebensrecht e.V.
Postfach 45 05 01
50880 Köln
https://juristen-vereinigung-lebensrecht.de

Vertreten durch:

Prof. Dr. Christian Hillgruber (Vorsitzender),
Rainer Beckmann,
Prof. Dr. Klaus-Ferdinand Gärditz

Eine Abgeordnetengruppe aus den Fraktionen der SPD und der Grünen hat gestern (14.11.) einen Gesetzentwurf zur einer „Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs“ sowie einen Entschließungsantrag zur Verbesserung der Versorgungslage ungewollt Schwangerer vorgelegt. Für die Christdemokraten für das Leben e. V. (CDL) nimmt deren Pressesprecherin, Dr. Friederike Hoffmann-Klein, hierzu wie folgt Stellung:

„Die Legalisierung von Unrecht. Was wie ein begrifflicher Widerspruch klingt, soll nach dem jetzt vorgelegten Gesetzesentwurf zur Abschaffung des § 218 StGB Wirklichkeit werden. Abgeordnete von SPD und Grünen wollen in den letzten Wochen der Regierungszeit noch ein Zeichen setzen und extreme Ziele durchsetzen.

Mit der stereotypen Behauptung, Frauen dürften nicht „kriminalisiert“ werden, wird die Diskussion auf eine falsche Ebene gelenkt. Abtreibung ist nicht willkürlich im Strafrecht geregelt. Sie ist in der Tat strafrechtliches Unrecht. Abtreibung beendet absichtlich und gewollt das Leben eines ungeborenen Kindes. Man will dieses Kind nicht.

Eine Rechtsordnung, die das Recht auf Leben hochhält, kann nicht gleichzeitig ein Recht auf Tötung anerkennen. Das wäre ein Widerspruch in sich. Wenn sie es tut, dann steht sie immer im Widerspruch zu übergeordnetem Recht wie dem Naturrecht, an dem gesetztes Recht immer zu messen ist.

Der Entwurf ist gekennzeichnet von Pseudo-Behauptungen. So ist von einer „erheblichen Einschränkung der Selbstbestimmung … und der körperlichen Autonomie“ der Schwangeren die Rede. Dabei wird unterschlagen, dass es hier nicht nur um die eigene, sondern auch um Selbstbestimmung und Autonomie eines ungeborenen Kindes geht. Die körperliche Selbstbestimmung gibt keiner Frau das Recht, das Leben ihres Kindes zu zerstören. Und niemand kann sich heute mehr darauf berufen, er wisse nicht, was bei einer Abtreibung geschieht.

Der Vorschlag in dem Gesetzesentwurf, eine 14-Wochen-Frist als eine Phase geringerer Schutzbedürftigkeit festzulegen, kann nicht überzeugen. Eine derartige Einteilung in Phasen unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit ist nicht gerechtfertigt. Nicht nur deshalb, weil jede Zäsur in der Entwicklung des Menschen willkürlich und unwissenschaftlich ist. Dem Konzept eines abgestuften Lebensschutzes, wie es hier vorgelegt wird, liegt ein logischer Irrtum zugrunde. Es gibt hier nicht zwei Gruppen, die unterschiedlich bewertet werden können, also diejenigen, die in der Frühphase getötet werden können, weil sie weniger schutzbedürftig seien, auf der einen Seite und diejenigen, deren Abtreibung einer restriktiveren Regelung unterliegen muss, auf der anderen Seite. Nicht die (relative) Entwicklung, sondern die Existenz ist die entscheidende Kategorie. Für das konkrete Leben macht es letztlich keinen Unterschied, in welcher Phase es getötet wird. Die vorgeburtliche Phase betrifft nicht „frühe und früheste Formen menschlichen Lebens“, die auf eine geringere Schutzbedürftigkeit hindeuten. Leben ist immer unteilbar.

Für die CDL besteht kein Zweifel, worum es bei diesem Konzept einer abgestuften Schutzwürdigkeit gehen soll. Letztlich ist dies der Versuch, die Interessen Erwachsener durchzusetzen und ihnen Vorrang einzuräumen.

Die Rechtswidrigkeit der Abtreibung gemäß der Beratungsregelung ist ebenfalls keine willkürliche Festlegung, wie in dem Gesetzesentwurf behauptet wird, der in der Widersprüchlichkeit der derzeitigen Regelung einen Mangel sieht. Sie folgt unmittelbar aus unserer Grundrechtsordnung, wie auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil von 1993 feststellt. Die Widersprüchlichkeit besteht, das ist richtig, und sie ist dem Zugeständnis geschuldet, dass eine dogmatische Einordnung als „rechtswidrig, aber nicht strafbar“ vorgenommen wird. Eine Scheinargumentation stellt es jedoch dar, wenn daraus ein Mangel der Regelung geschlossen werden soll, der mit der Abschaffung des § 218 zu beseitigen wäre. Der Widerspruch ließe sich nur dadurch auflösen, dass man zur Strafrechtsdogmatik zurückkehrt, wonach rechtswidrige und schuldhafte Handlungen auch strafbar sind.

Zu dem Antrag bezüglich der Versorgungssituation bleibt festzustellen, dass die Entwicklung der Abtreibungszahlen insbesondere seit 2020 auf inzwischen rund 106.000 vorgeburtliche Kindstötungen pro Jahr und rund 1.100 Abtreibungseinrichtungen, die dafür zur Verfügung stehen, doch mehr als deutlich zeigen, dass die Versorgungslage ganz sicher nicht mangelhaft ist. Es ist sinnbildlich für die desaströse familien- und frauenpolitische Bilanz der Ampelregierung, das Tötungsangebot einfach zu erweitern, anstatt eine sachgerechte und gute Familienpolitik zu betreiben, die Frauen und Familien stärkt und so Perspektiven für ein Leben mit Kindern ermöglicht.

Die CDL fordert die Abgeordneten von SPD und Grünen auf, die nun versuchen, eine Regelung zu forcieren, die eindeutig den Stempel gesetzgeberischen Unrechts trägt, zur Rechtsstaatlichkeit zurückzukehren.“


Christdemokraten für das Leben e.V.
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Zum Gesetzentwurf einer Gruppe von Abgeordneten in Bezug auf § 218 sagte Alexandra Linder, Vorsitzende Bundesverband Lebensrecht e.V., heute in Berlin:

In einer krisengeschüttelten Zeit haben Abgeordnete der gescheiterten Regierungskoalition nichts Besseres zu tun, als ihre Ideologie durchzupeitschen: Der Gesetzesentwurf zu § 218 StGB beinhaltet unter anderem die Legalisierung der Abtreibung in den ersten 14 Schwangerschaftswochen und die Abschaffung der Wartefrist nach Beratung. Mit dem „Geschenk“, die Pflichtberatung beizubehalten, hofft man offenbar, Mehrheits-Stimmen aus anderen Parteien zu bekommen.

Unter „A. Probleme“ steht: Das „Recht, selbst zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen ein Mensch Kinder bekommen möchte, wird auch als reproduktive Freiheit oder als Grundrecht auf reproduktive Selbstbestimmung bezeichnet.“ Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen, solange kein Kind mit eigenen Grundrechten existiert. Ein Eingriff in die unantastbare Menschenwürde Schwangerer sei, so weiter, „in keinem Fall zu rechtfertigen“. Auch das ist korrekt und gilt ebenso für die Menschenwürde vorgeburtlicher Kinder, die jedoch nicht erwähnt wird. Und das ist der wirkliche Bruch mit der Menschenwürde: Wer Abtreibung aus dem Strafrecht entfernt, schafft Grundrechte von Kindern ab. Damit findet die Entmenschlichung dieser Kinder ihren Höhepunkt, vorbereitet durch Vokabular (Gebärmutterinhalt, Schwangerschaftsgewebe …) und Fotos, die beweisen sollen, dass nichts Menschliches im Ergebnis einer Abtreibung zu finden ist. Jeder, der Abtreibungen durchführt, jeder, der sich mit der Wissenschaft der Embryologie beschäftigt, jeder, der eine frühe Fehlgeburt erlebt und den „Zellhaufen“ gesehen hat, weiß, dass es um Menschenleben geht.

Ebenso vehement wird ein „Versorgungsmangel“ konstatiert. Bei über 1.100 gemeldeten Abtreibungseinrichtungen und etwa 100.000 Abtreibungen in einem Jahr kann davon nicht die Rede sein. Noch mehr „Versorgung“ mit Abtreibung bedeutet mehr Abtreibung und weniger Augenmerk auf Unterstützung. Das ist in Berlin besonders gut zu sehen, wo es allein 135 gemeldete Abtreibungsstellen, aber nur 60 Beratungsstellen gibt.

Der Tenor des Vorhabens lautet: Eine nicht erwünschte Schwangerschaft sei grundsätzlich eine Bedrohung der Autonomie und Gesundheit von Frauen, legale, flächendeckende Abtreibung sei Gesundheitsversorgung zur Rettung und Stärkung ihrer Rechte. Das ist sowohl im Hinblick auf die Natur des Menschen und der Schwangerschaft als auch im Hinblick auf Ethik und eine Definition von Selbstbestimmung auf Kosten anderer absurd. Und es ist absurd, die vorgeburtlichen Kinder in zwei willkürliche Qualitäts-Klassen einzuteilen, wovon ihr Leben abhängt: Wenn sie gewollt sind, sind sie Menschen und sollen mit einem geänderten § 218 StGB strafrechtlich geschützt bleiben. Wenn sie ungewollt sind, sind sie keine Menschen und ihre Mütter können den „Abbruch der Schwangerschaft auf Verlangen“ in Anspruch nehmen.

Die Realität von Frauen sieht so aus: Frauen im Schwangerschaftskonflikt brauchen Problemlösung – sie möchten ihre Kinder behalten. Frauen ohne Kinderwunsch können ihre Lebensweise entsprechend gestalten – sie haben reproduktive Selbstbestimmung. Frauen, die schwanger werden, haben Mit-Verantwortung bei der Entstehung und für die Lebenszukunft und Rechte ihres Kindes – sie sind emanzipiert und gleichberechtigt. Frauen, die nicht selbstbestimmt schwanger werden, brauchen mit ihren Kindern Schutz – die Beseitigung ihrer Kinder löst ihre Probleme nicht.

Staaten, die für ihre Bevölkerung eine lebenswerte und menschenwürdige Zukunft möchten, müssen insbesondere diejenigen schützen, die dies nicht selbst können. Und das sind insbesondere vorgeburtliche Kinder, Menschen in schwierigen Lebenslagen und Menschen am Ende ihres Lebens –unabhängig davon, ob diese Menschen gewollt oder ungewollt sind.


Bundesverband Lebensrecht e.V. · Alexandra Maria Linder M.A. · Vorsitzende · Landgrafenstr. 5 · 10787 Berlin · E-Mail: linder@bv-lebensrecht.de · Telefon: 0175/9616906 · www.bundesverband-lebensrecht.de · www.facebook.com/BVLebensrecht/

 

Kaminski: Ein ideologischer Gewaltmarsch gegen das ungeborene Kind ist des Bundestags unwürdig

Zu dem gestern dem Bundestag vorgelegten Antrag „Versorgungslage von ungewollt Schwangeren verbessern“ (BT-Drucksache 20/13776), der von 236 Abgeordneten unterschrieben wurde und noch vor der Auflösung des Bundestags in Gesetzform gebracht werden soll, erklärt die Bundesvorsitzende der Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V., Cornelia Kaminski, heute in Augsburg:

Der vorgelegte Antrag für eine Gesetzänderung ist ein brandgefährliches Dokument, mit dem Grüne und Linke mitten im Chaos einer sich auflösenden Regierung Fakten schaffen wollen. Er will nicht nur die Tötung von Menschen eines bestimmten Alters rechtmäßig stellen, sondern die Kosten hierfür auch noch der Solidargemeinschaft aufbürden. Dass die Abgeordneten ihren Antrag mit den Worten einleiten: „Der Schutz des ungeborenen Lebens ist unser Auftrag“, ist angesichts dieser Forderung blanker Hohn und soll verschleiern, was tatsächlich beabsichtigt ist. An keiner Stelle im gesamten Dokument wird erwähnt, dass es sich bei diesem „Leben“ um einen schützenswerten kleinen Menschen handelt. Der Widerspruch zwischen den Forderungen, das Recht auf Leben dieses Menschen weitestgehend zu schleifen und dem vorgetragenen Anspruch, dem verfassungsgemäßen Auftrag nach Schutz des vorgeburtlichen Menschen nachkommen zu wollen, wäre sonst zu deutlich ins Auge gefallen.

Die zur Begründung für den Antrag behaupteten „Erkenntnisse“ der „ELSA-Studie“, die immer noch nicht vollständig veröffentlicht wurde, werden durch die Wirklichkeit widerlegt. Gäbe es einen Mangel an Abtreibungsmöglichkeiten, und fühlten Frauen sich auf Grund einer Abtreibung diskriminiert, so würde sich dies zuerst durch einen Rückgang an Abtreibungen bemerkbar machen müssen. Das Gegenteil ist der Fall: Neun Quartale in Folge sind die Abtreibungszahlen gestiegen – innerhalb von zwei Jahren damit um 12 %.  Solche Steigerungsraten sind nur möglich, wenn auf gestiegene Nachfrage mit einem adäquaten Angebot reagiert werden kann. Wer anderes behauptet, verkauft die Menschen für dumm. Das versucht der Antrag auch an anderer Stelle – so etwa, wenn behauptet wird, viele Frauen hätten Probleme, die Abtreibung zu finanzieren. Jede Frau, deren Einkommen unterhalb 1.383 Euro liegt (oder auch darüber, wenn schon Kinder da sind oder eine hohe Miete nachgewiesen wird), hat Anspruch auf Erstattung der Kosten durch die Krankenversicherung. Das Einkommen des Kindsvaters spielt keine Rolle. Mit anderen Worten: Schon jetzt braucht niemand zu fürchten, sich die vorgeburtliche Tötung des eigenen Kindes nicht leisten zu können.

Wie sehr der Antrag ideologiegetrieben ist, zeigt sich dort, wo er medizinische Aspekte behandelt. Einerseits sollen Abtreibungen verbindlicher Teil des Lernzielkatalogs für angehende Ärzte werden, andererseits sollen Frauen allein zu Hause und ohne persönliche ärztliche Begleitung mittels chemischer Präparate abtreiben können. Einerseits ist angeblich eine bessere medizinische Versorgung von Frauen gewünscht, andererseits sollen Krankenhäuser, die an Abtreibungen nicht mitwirken wollen, überhaupt keine gynäkologische Abteilung mehr betreiben dürfen. Einerseits sollen die Beratungsangebote „noch besser auf die Fragen und Bedürfnisse, sowie Lebenssituation der schwangeren Person abgestimmt werden“, andererseits soll gegen bestehende „irreführende“ Beratungsangebote vorgegangen werden. Dass hiermit insbesondere die Beratungsangebote gemeint sind, die keinen Beratungsschein ausstellen, der betroffenen Frau jedoch Hilfe anbieten und ihr zutrauen, in einer schwierigen Lage ein „Ja“ zum ungeborenen Kind zu finden, dürfte hinreichend klar sein.

Zeigt der Inhalt des Antrags, wie wenig die Unterzeichner die Menschenwürde des ungeborenen Kindes interessiert, und wie wenig es ihnen um das Wohlergehen ungeplant Schwangerer geht, so offenbart die Vorgehensweise zudem ein nahezu erschütterndes Demokratieverständnis.

Wer in einer Situation, in der Deutschland zwar in einer tiefen Wirtschaftskrise steckt, aber ohne handlungsfähige Regierung dasteht, nichts anderes zu tun hat als mit einem Gewaltmarsch durch den Bundestag das Recht auf Leben für einen Teil der Menschen durch ein Recht auf deren Tötung zu ersetzen, zeigt, wessen Geistes Kind er ist. Ein solches Vorgehen ist unwürdig, respektlos und inakzeptabel. Bleibt zu hoffen, dass eine deutliche Mehrheit im deutschen Bundestag dies erkennt und sich davon distanziert.


Die Aktion Lebensrecht für Alle e.V. (ALfA) tritt für das uneingeschränkte Lebensrecht jedes Menschen ein – ob geboren oder ungeboren, behindert oder nicht, krank oder gesund, alt oder jung. Die ALfA hat mehr als 11.000 Mitglieder und ist Mitglied im Bundesverband Lebensrecht (BVL).


V.i.S.d.P.
Cornelia Kaminski
Bundesvorsitzende der Aktion Lebensrecht für Alle, ALfA e.V.
E-Mail: cornelia.kaminski@alfa-ev.de
Telefon: 0661/95250184