Das Bundesfamilienministerium hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorgelegt, der Anlass zu großer Besorgnis gibt. Die geplanten Regelungen kriminalisieren grundrechtlich geschütztes Verhalten. Die Pressesprecherin der Christdemokraten für das Leben e. V. (CDL), Dr. Friederike Hoffmann-Klein, nimmt hierzu wie folgt Stellung:

„Die dem Text des Entwurfs zugrundeliegende Sichtweise ist alles andere als neutral und objektiv. Dieser Entwurf ist vielmehr rein ideologisch geprägt. Es ist bekannt, dass die Bundesfamilienministerin immer wieder die Abschaffung des § 218 Strafgesetzbuch (StGB) fordert. Beratungs- und Hilfsangebote sozusagen auf die letzte Minute oder das stille Gebet vor Abtreibungseinrichtungen sind der Ministerin hingegen offenbar ein Dorn im Auge und sie will nun Bannmeilen um Beratungs- und Abtreibungseinrichtungen ziehen. Das ist ein unerhörter Vorgang, denn er verletzt demokratische Prinzipien.

Die geplante Regelung sieht vor, neben dem ausreichenden Angebot an wohnortnahen Beratungsstellen auch den „ungehinderten Zugang“ zu diesen zu gewährleisten und die Schwangere vor Einschüchterung, Bedrängen oder anderem vergleichbaren erheblichen Druck zu schützen. Es ist bislang kein einziger Fall bekannt, in dem eine Frau daran gehindert wurde, eine Beratungseinrichtung oder eine Abtreibungspraxis zu betreten. Die steigenden Abtreibungszahlen belegen wohl eher das Gegenteil.

Der Entwurf sieht vor, die Äußerung „unwahrer Tatsachenbehauptungen zu Schwangerschaft und Schwangerschaftsabbruch“ und das Zeigen „verstörender“ Bilder zu untersagen. Das ist aus Sicht der CDL bemerkenswert gerade vor dem Hintergrund, dass es doch die Befürworter von Abtreibungen sind, die sich hartnäckig weigern, unter anderem die Tatsache zur Kenntnis zu nehmen, dass bei einer Schwangerschaft von Anfang an ein Mensch existiert, und die stattdessen Begriffe wie „Schwangerschaftsgewebe“ und „werdendes Leben“ verwenden.

Aber verzerrende Darstellungen kennzeichnen den Gesetzesentwurf auch in anderer Hinsicht. In dem Abschnitt zur Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung wird als Motiv genannt, der Schwangeren bei der Wahrnehmung des Beratungsangebots Schutz zu bieten. Was auf den ersten Blick wie ein positives Regelungsziel klingt – Frauen in Konfliktsituationen brauchen Schutz – erweist sich jedoch schnell als rein ideologische Verzerrung, denn der Schutz des ungeborenen Kindes oder das Kind selbst finden keinerlei Erwähnung. Ferner unterstellt der Entwurf, dass das Angebot von Beratung und Hilfe bei der Gehsteigberatung sowohl den Schutz der Schwangeren als auch ihre Rechte missachtet. Tatsache ist vielmehr, dass bei dieser Ansprache sowohl das Kind als auch die Frau in ihren Rechten in den Blick genommen werden. Es ist nicht kriminell, Frauen einen – im Gegensatz zur Abtreibung – positiven Ausweg aus ihrer Konfliktlage anzubieten, der ihr ein „Ja“ zu ihrem Kind ermöglicht.

Die Kriminalisierung unliebsamer Meinungsäußerungen, wie sie die geplante Gesetzesänderung beabsichtigt, widerspricht nicht nur den sich aus der Grundrechtsordnung des Grundgesetzes ergebenden Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. Mai 1993 konkretisiert hat, sondern erinnert auch an das Vorgehen totalitärer Staaten, zu deren Instrumentarium die Bedrohung nonkonformer Meinungsäußerung gehört.

Der gesamte Entwurf ist von terminologischer Verwirrung gekennzeichnet. Aufklärung ist nicht „Belästigung“ und steht nicht auf einer Stufe mit der Ausübung von „rechtswidrigem Druck und Zwang“. Der Gesetzesentwurf stellt sich ferner in einen eklatanten Gegensatz zu dem durch das Bundesverfassungsgericht formulierten Schutzauftrag des Staates, den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein zu erhalten und zu beleben. Die in dem Gesetzesentwurf ausdrücklich niedergelegte Absicht, dem Sicherstellungsauftrag der Länder zu entsprechen und diesen im Sinne eines „ungehinderten“ Zugangs zu interpretieren, verkehrt den Schutzauftrag, den das Bundesverfassungsgericht erteilt hat, in sein Gegenteil. Das Aufzeigen einer Alternative zur bevorstehenden Abtreibung durch Hilfsangebote und eine wertschätzende Beratung ist keine „Hinderung“. Dies verbieten zu wollen, zeugt aus Sicht der CDL davon, dass dieser Schutzauftrag nicht mehr präsent ist im Denken und Handeln der Ampel-Regierung.


Christdemokraten für das Leben e.V.
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Zur gestrigen mündlichen Anhörung der Kommission der Bundesregierung für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin in Berlin sagte Alexandra Linder, Vorsitzende des BVL, heute in Berlin:

Bei der mündlichen Anhörung zur möglichen Neuregelung der Abtreibung jenseits des Strafgesetzes verdeutlichte sich die vorab in den schriftlichen Stellungnahmen der eingeladenen Organisationen vermittelte Tendenz: Es geht manchen Organisationen und Protagonisten längst nicht mehr um eine ethische Debatte, eine Abwägung von Grundrechten oder die Überlegung, wie man die Rechte der beteiligten Personen möglichst gut in Einklang bringen könnte. Es geht ihnen darum, wie man Abtreibung am besten verbreiten und manche Wahrheit verbergen kann.

Ein besonders eklatantes Beispiel ist der Deutsche Hebammenverband: Zu Recht beklagt er sich stetig darüber, dass es zu wenige Hebammen, zu viel Arbeit und viel zu wenig Betreuung der Eltern im Rahmen von Schwangerschaft und Geburt gibt. Nicht einmal im Krankenhaus sei die permanente, sichere Begleitung unter der Geburt sichergestellt. Angesichts dessen und auch im Hinblick auf Historie und Ziele dieses wichtigen Berufes ist es erstaunlich, dass sich der Verband für die Mitwirkung an Abtreibungen, die er als normale Gesundheitsleistung betrachtet, freiwillig zur Verfügung stellen will.

Die Tendenz vieler Organisationen geht hin zu einem „abgestuften“ Lebensschutz, der meist mit der Lebensfähigkeit des Kindes außerhalb der Mutter, also etwa ab der 22. Schwangerschaftswoche, beginnen soll. Vorher will man Leben oder Tod desselben Kindes allein der Mutter überlassen. Dies widerspricht erstens der Menschenwürde und dem Lebensrecht des Kindes und zweitens ist es wirklichkeitsfremd, denn nachweislich finden die meisten Abtreibungen in Deutschland nicht aufgrund der Selbstbestimmung der Frau statt.

So empfiehlt der BVL zunächst eine gründliche Prüfung des bestehenden Gesetzes und der Beratungsstellen sowie eine vollständige Statistik zu Abtreibungszahlen und -motiven. Erst dann kann man, will man die Frauen im Schwangerschaftskonflikt wirklich ernst nehmen, darüber nachdenken, wie man das Ziel des aktuellen § 218 erreichen will, das da lautete: Den Frauen helfen und die Abtreibungszahlen senken. Eine weitere Liberalisierung der Abtreibung ist niemandem eine Hilfe.


Termine:
20. April 2024 Fachtagung zur Woche für das Leben in Köln
21. September 2024: Marsch für das Leben in Berlin und in Köln
09.–11. Mai 2025: II. Kongress Leben.Würde auf dem Schönblick


Bundesverband Lebensrecht e.V. · Alexandra Maria Linder M.A. (Vorsitzende) · Landgrafenstr. 5 · 10787 Berlin · www.bundesverband-lebensrecht.de · www.facebook.com/BVLebensrecht/

Das Bundesverwaltungsericht (BVerwG) in Leipzig hat heute entschieden, dass die durch das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) versagte Erlaubnis für den Erwerb von Mitteln zum Suizid gegenüber Antragstellern nicht gegen geltendes Recht verstoße. Für die Christdemokraten für das Leben e. V. (CDL) nimmt deren Bundesvorsitzende, Susanne Wenzel, hierzu wie folgt Stellung:

„Die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Schutzgedanken, der mit dem Betäubungsmittelgesetz verbunden ist, in ihrem Urteil deutlich hervorgehoben, indem sie festgestellt haben, dass der Erwerb von Mitteln zum Suizid grundsätzlich nicht mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar sei, die medizinische Versorgung sicherzustellen und damit die Anwendung von Betäubungsmitteln ausschließlich zur Heilung oder Linderung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden vorgesehen ist.

Die im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorgesehene Möglichkeit der Versagung der Erlaubnis (BtMG § 5 Abs. 1 Nr. 6) soll Missbrauch oder falschen Gebrauch von tödlich wirkenden Mitteln verhindern.

Die daraus entstehenden Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung sind nach Ansicht der Richter „besonders groß und wiegen schwer“.

Damit betonen die Richter aus Sicht der CDL die Bedeutung der staatlichen Schutzpflicht für das Leben. Die Herausgabe eines todbringenden Mittels durch den Staat stünde dieser Schutzpflicht diametral gegenüber. Es ist oberste Aufgabe des Staates das Recht auf Leben zu schützen und nicht „optimale Bedingungen“ für eine möglichst „unkomplizierte und schmerzlose“ Selbsttötung zu schaffen.

Gerade vor dem Hintergrund des dringend notwendigen Ausbaus der Suizidprävention ist die Entscheidung der Richter bedeutsam und positiv zu bewerten. Die Betonung der Richter, das der assistierte Suizid auch über Ärzte bzw. Sterbehilfeorganisationen möglich sei, zeigt noch einmal deutlich, dass der Gesetzgeber hier nun tätig werden und die Suizidprävention auf ein starkes Fundament stellen muss.

Die CDL kritisiert deutlich, dass die bislang eingesetzten Mittel zur Suizidprävention im Bundeshaushalt für das kommende Jahr deutlich zu gering sind. Mittel für Einzelprojekte, die allerdings auch noch teilweise im kommenden Jahr auslaufen, in Höhe von insgesamt 1,4 Mio. Euro für 2024 sind zu wenig.

Bundesgesundheitsminister Lauterbach erarbeitet derzeit u. a. mit der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung einen Nationalen Präventionsplan, der bis April 2024 dem Bundestag vorgelegt werden soll, um dann über notwendige finanzielle Mittel im Haushalt 2025 zu beraten.

Ganz offensichtlich ist der Gesundheitsminister hier einmal mehr überfordert. Es liegen bereits Eckpunkte für ein Präventionskonzept vor, welche die Fachgesellschaften zur Suizidprävention gemeinsam mit Palliativ- und Hospizverbänden schon im Sommer 2022 vorgestellt haben.

Für die CDL erschließt sich nicht, warum diese Fachverbände hier nicht federführend eingebunden werden. Der Bundestag hat erst im Juli beschlossen, die Suizidprävention gesetzlich zu verankern. Es wäre ein deutliches Signal vor allem auch an Menschen in Krisensituationen, wenn hier auch die tatsächliche Umsetzung schnellstmöglich vorangetrieben und entsprechende Mittel im Bundeshaushalt 2024 verankert würden.

Hierzu gehört auch, dass entsprechende Einrichtungen, deren Ziel es ist, auch bereits bestehende Strukturen der Suizidprävention zu verbessern, sowie die Forschung zu Suizidalität und Suizidprävention nachhaltig zu fördern und auszustatten. Dazu gehört auch, dass bei der Kostenübernahme von Krankenkassen für Hilfsmittel für Schwerstkranke noch einmal nachgebessert wird. Menschen dürfen nicht in den Suizid getrieben werden, weil sie den Eindruck haben, keine Hilfe zu bekommen.“


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