CDL: Regierung plant Verbot der Gehsteigberatung – Frauen im Schwangerschaftskonflikt wird positive Perspektive verwehrt

Das Bundesfamilienministerium hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorgelegt, der Anlass zu großer Besorgnis gibt. Die geplanten Regelungen kriminalisieren grundrechtlich geschütztes Verhalten. Die Pressesprecherin der Christdemokraten für das Leben e. V. (CDL), Dr. Friederike Hoffmann-Klein, nimmt hierzu wie folgt Stellung:

„Die dem Text des Entwurfs zugrundeliegende Sichtweise ist alles andere als neutral und objektiv. Dieser Entwurf ist vielmehr rein ideologisch geprägt. Es ist bekannt, dass die Bundesfamilienministerin immer wieder die Abschaffung des § 218 Strafgesetzbuch (StGB) fordert. Beratungs- und Hilfsangebote sozusagen auf die letzte Minute oder das stille Gebet vor Abtreibungseinrichtungen sind der Ministerin hingegen offenbar ein Dorn im Auge und sie will nun Bannmeilen um Beratungs- und Abtreibungseinrichtungen ziehen. Das ist ein unerhörter Vorgang, denn er verletzt demokratische Prinzipien.

Die geplante Regelung sieht vor, neben dem ausreichenden Angebot an wohnortnahen Beratungsstellen auch den „ungehinderten Zugang“ zu diesen zu gewährleisten und die Schwangere vor Einschüchterung, Bedrängen oder anderem vergleichbaren erheblichen Druck zu schützen. Es ist bislang kein einziger Fall bekannt, in dem eine Frau daran gehindert wurde, eine Beratungseinrichtung oder eine Abtreibungspraxis zu betreten. Die steigenden Abtreibungszahlen belegen wohl eher das Gegenteil.

Der Entwurf sieht vor, die Äußerung „unwahrer Tatsachenbehauptungen zu Schwangerschaft und Schwangerschaftsabbruch“ und das Zeigen „verstörender“ Bilder zu untersagen. Das ist aus Sicht der CDL bemerkenswert gerade vor dem Hintergrund, dass es doch die Befürworter von Abtreibungen sind, die sich hartnäckig weigern, unter anderem die Tatsache zur Kenntnis zu nehmen, dass bei einer Schwangerschaft von Anfang an ein Mensch existiert, und die stattdessen Begriffe wie „Schwangerschaftsgewebe“ und „werdendes Leben“ verwenden.

Aber verzerrende Darstellungen kennzeichnen den Gesetzesentwurf auch in anderer Hinsicht. In dem Abschnitt zur Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung wird als Motiv genannt, der Schwangeren bei der Wahrnehmung des Beratungsangebots Schutz zu bieten. Was auf den ersten Blick wie ein positives Regelungsziel klingt – Frauen in Konfliktsituationen brauchen Schutz – erweist sich jedoch schnell als rein ideologische Verzerrung, denn der Schutz des ungeborenen Kindes oder das Kind selbst finden keinerlei Erwähnung. Ferner unterstellt der Entwurf, dass das Angebot von Beratung und Hilfe bei der Gehsteigberatung sowohl den Schutz der Schwangeren als auch ihre Rechte missachtet. Tatsache ist vielmehr, dass bei dieser Ansprache sowohl das Kind als auch die Frau in ihren Rechten in den Blick genommen werden. Es ist nicht kriminell, Frauen einen – im Gegensatz zur Abtreibung – positiven Ausweg aus ihrer Konfliktlage anzubieten, der ihr ein „Ja“ zu ihrem Kind ermöglicht.

Die Kriminalisierung unliebsamer Meinungsäußerungen, wie sie die geplante Gesetzesänderung beabsichtigt, widerspricht nicht nur den sich aus der Grundrechtsordnung des Grundgesetzes ergebenden Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. Mai 1993 konkretisiert hat, sondern erinnert auch an das Vorgehen totalitärer Staaten, zu deren Instrumentarium die Bedrohung nonkonformer Meinungsäußerung gehört.

Der gesamte Entwurf ist von terminologischer Verwirrung gekennzeichnet. Aufklärung ist nicht „Belästigung“ und steht nicht auf einer Stufe mit der Ausübung von „rechtswidrigem Druck und Zwang“. Der Gesetzesentwurf stellt sich ferner in einen eklatanten Gegensatz zu dem durch das Bundesverfassungsgericht formulierten Schutzauftrag des Staates, den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein zu erhalten und zu beleben. Die in dem Gesetzesentwurf ausdrücklich niedergelegte Absicht, dem Sicherstellungsauftrag der Länder zu entsprechen und diesen im Sinne eines „ungehinderten“ Zugangs zu interpretieren, verkehrt den Schutzauftrag, den das Bundesverfassungsgericht erteilt hat, in sein Gegenteil. Das Aufzeigen einer Alternative zur bevorstehenden Abtreibung durch Hilfsangebote und eine wertschätzende Beratung ist keine „Hinderung“. Dies verbieten zu wollen, zeugt aus Sicht der CDL davon, dass dieser Schutzauftrag nicht mehr präsent ist im Denken und Handeln der Ampel-Regierung.


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