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Kein gelungener Kompromiss zum § 219a StGB: Das Werbeverbot für Abtreibungen wird ausgehöhlt

Allgemein

Nordwalde b. Münster, den 30. Januar 2019

Nach Bekanntwerden des Referententwurfes des Ministeriums der Justiz und für den Verbraucherschutz zur Neuregelung des im § 219a Strafgesetzbuch (StGB) geregelten Werbeverbotes für Abtreibungen, kritisieren die Christdemokraten für das Leben e. V. (CDL) das Ergebnis des Koalitionskompromisses. Für die CDL nimmt deren Pressesprecherin, Susanne Wenzel, kritisch Stellung:

Der Entwurf des Justizministeriums ist ganz gewiss kein großer Wurf, geschweige denn ein gelungener Kompromiss. Denn auch wenn jetzt der § 219a StGB, durch die kritische Positionierung der Unionsparteien auf dem Papier zwar bestehen bleibt, wird das Werbeverbot durch den errungenen Kompromiss leider faktisch ausgehöhlt und damit ein wichtiges Ziel der Gegner des § 219a StGB erreicht.

Durch die vorgesehene Regelung, nach der Ärzte in ihrem Leistungskatalog künftig zwischen Vorsorgeuntersuchungen und Infektionsbehandlungen nun auch Abtreibungen aufführen dürfen, wird die Abtreibung nun offiziell und aller gegenteiligen Beteuerungen zum Trotz zur „normalen ärztlichen Dienstleistung“ erklärt.

Auch dass weitergehende Informationen, etwa über die Methoden der einzelnen Anbieter, ausschließlich durch die Bundesärztekammer (BÄK) und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bereitgestellt werden sollen,
schadet dem Schutz des ungeborenen Lebens. Denn das heißt nichts anderes, als dass die Werbung für Abtreibungsärzte nun von anderer Stelle übernommen wird, da mit den durch BÄK und BZgA bereitgestellten Informationen die Suche nach der schnellsten und einfachsten Abtreibungsmethode erfolgen kann. Gerade die BZgA hat leider in der Vergangenheit bereits durchaus zur Verharmlosung der Abtreibung beigetragen, unter anderem indem sie in ihren Informationen Abtreibung immer wieder als völlig unkomplizierten und für die Mutter folgenlosen Eingriff darstellt, ohne das eigene Lebensrecht des Kindes überhaupt zu erwähnen, wie es die Einleitung des § 219 StGB jedoch ausdrücklich fordert.

Abtreibung ist aber keine normale ärztliche Dienstleistung. Sie dient in keiner Weise der Gesundheit der Frau, denn es wird hier weder präventiv noch kurativ etwas für die Frauen getan. Stattdessen wird in vielen angeblichen „Informationen“ unter anderem von der Abtreibungsärztin Hänel den Frauen der Eingriff als harmlos verkauft. Bagatellisierend wird von der Entfernung von „Schwangerschaftsgewebe“ oder eines „Fruchtsacks mit befruchtetem Ei“ gesprochen. Dass die Abtreibung das Leben eines ungeborenen Kindes, meist im 3. Monat, beendet, wird mit derartigen Euphemismen bewusst ausgeblendet. Gravierende gesundheitliche Risiken und Folgen für die Frau werden möglichst nicht thematisiert. Dabei räumt inzwischen selbst „pro familia“ kurzfristige physische und psychische Folgen von Abtreibungen für die Frauen ein.

Der Gesetzentwurf will den leichteren Zugang zu Informationen über Anbieter und Methoden von Abtreibungen herstellen. Frauen im Schwangerschaftskonflikt brauchen in der Tat Beratung und Information, diese erhalten sie jedoch auch jetzt schon in erheblichem Maße. Im „digitalen Zeitalter“ ist es darüber hinaus sogar möglich, über das Internet direkt und völlig unkontrolliert Abtreibungspillen zu erwerben. Dies unterstreicht die weitreichende illegale Aushöhlung des ohnehin dürftigen Beratungskonzeptes in Deutschland.

Über 100.000 gemeldete Abtreibungen pro Jahr zeigen überdeutlich, dass es für den Gesetzgeber dringlich sein müsste, den Zugang zu Abtreibungen nicht noch weiter zu erleichtern, sondern im Interesse des Lebensschutzes und der Gesundheit der Frau mehr und besser aufzuklären. Eine dringend gebotene kritische Evaluierung der negativen Folgen von Abtreibung sieht der Entwurf ebenfalls nicht vor. Dass der Zugang zu Abtreibung nun sogar erleichtert werden soll, läuft aus Sicht der CDL der Schutzpflicht des Staates für Mutter und Kind grundlegend zuwider. Abtreibung ist keinesfalls eine „Errungenschaft“ für das Selbstbestimmungsrecht von Frauen, sondern negiert das Lebensrecht von Ungeborenen und gefährdet die Gesundheit von Frauen.

Das „Werbeverbot“ des § 219a StGB bleibt nach dem vorliegenden Entwurf jetzt zwar formal bestehen. Allerdings unterstützt und fördert der Staat bald durch die Veröffentlichung konkreter ärztlicher Anbieter den unmittelbaren Zugang zur Abtreibung und sichert den Ärzten die entsprechenden – nicht unerheblichen – Einnahmen. Jede Abtreibung garantiert einen Verdienst zwischen 400 und 800 Euro, der in den meisten Fällen auch noch vom Staat refinanziert wird, wenn die betroffene Frau weniger als 1.075 € netto pro Monat verdient. Ein durchaus lukrativer Zusatzverdienst für Ärzte, die nicht einmal unbedingt Gynäkologen sein müssen, wie es der größte deutsche Abtreibungsanbieter Friedrich Stapf und auch die Ärztin Kristina Hänel nicht sind.

Dass eine Gesellschaft, die einerseits immer kinderfreundlicher sein will, andererseits ein staatlich voll unterstütztes Programm zur Abtreibung von ungeborenen Kindern anbietet und somit die Beendigung von Leben zur „Normalität“ erklärt, ist gerade auch im 70. Jahr der Gründung der Bundesrepublik Deutschland ein bedrückendes Signal.

31.01.2019
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